Flusskreuzfahrt: Einzigartig & exotisch: Der Mekong

Malerische Landschaft am MekomgAnbieter bzw. ReedereiMS LA MARGUERITEAnbieter bzw. ReedereiAbendstimmungAnbieter bzw. ReedereiSchwimmender Markt in VietnamAnbieter bzw. ReedereiMönche in KambodschaAnbieter bzw. ReedereiAngkor WatAnbieter bzw. ReedereiAntike TempelAnbieter bzw. ReedereiAngkor WatAnbieter bzw. ReedereiReisfelderAnbieter bzw. ReedereiSchwimmender Markt in VietnamAnbieter bzw. ReedereiHo-Chi-Minh-StadtAnbieter bzw. ReedereiBanteayAnbieter bzw. ReedereiHo-Chi-Minh-StadtAnbieter bzw. ReedereiSchwimmender Markt in VietnamAnbieter bzw. ReedereiAntike TempelAnbieter bzw. ReedereiKabinenbeispiel Juniorsuite mit BalkonAnbieter bzw. ReedereiRestaurantAnbieter bzw. ReedereiSonnendeckAnbieter bzw. ReedereiRestaurantAnbieter bzw. Reederei
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Einzigartig & exotisch: Der Mekong

MS La Marguerite

Bis heute eher unter ihrem historischen Namen Saigon weltbekannt, hüllt Sie Ho-Chi-Minh-Stadt, die größte Stadt Vietnams, in einen Traum aus Tradition und Moderne. Der Mekong hält, was er ver spricht: Entdecken Sie hinter jeder Biegung eine neue, fremdartige Welt. Auf kunterbunten Märkten genießen Sie süß duften de Früchte, bewundern reich geschmückte Pagoden und besuchen traditionelle Betriebe. Vorbei an atemberaubenden Mangrovensümpfen lassen Sie sich auf der Lebensader Südostasiens gemächlich nach Kambodscha treiben. Etwa 27 Meter über Phnom Penh thronen seit 1372 fünf Buddha-Statuen auf dem Hügeltempel, dem diese geheimnisvolle Stadt ihren Namen verdankt. Vom edlen Königspalast aus dem 19. Jahrhundert flanieren Sie zur üppigen Silberpagode. Den Abschluss der Reise bilden die Tempel in Angkor. Dann heißt es leider schon Abschied nehmen.

Allgemeine Reisebedingungen des Veranstalters Plantours & Partner

Reisebedingungen der plantours & Partner
Die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und der plantours & Partner GmbH zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß 4 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:

Wir bieten unsere Leistungen unter der Bezeichnung plantours & Partner GmbH an. Mit Ausnahme der ausdrücklich mit einem anderen Veranstalternamen ausgeschriebenen Reisen zeichnet sich demnach plantours & Partner GmbH als Reiseveranstalter verantwortlich, gleichwohl, mit welcher Reederei die Kreuzfahrt durchgeführt wird. Dies gilt auch für kombinierte Reisen mit Flugzeug/Bahn und Schiff sowie Bus- und Flugpauschalreisen, soweit diese Leistungen im Angebotsteil des Prospektes nicht ausdrücklich als Fremdleistung verzeichnet sind. Soweit Reiseleistungen, die nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Textteil dieses Kataloges sind, darüber hinaus von Dritten erbracht werden, ist plantours & Partner GmbH lediglich als Vermittler tätig. Für diese fremdvermittelten Leistungen gelten die Formularbedingungen des jeweiligen Veranstalters, nicht aber die nachfolgenden Bedingungen.

1. Abschluß des Reisevertrages / Verpflichtung des Kunden
- 1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
- 1.2 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
- 1.3 Schiffs-, Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
- 1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
- 1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
- 1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

2. Bezahlung

- 2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von maximal 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9.2 genannten Grund abgesagt werden kann.
- 2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittsentschädigung gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
- 2.3 Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach Eingang seiner vollständigen Zahlung beim Reiseveranstalter bzw. Reisemittler zugesandt oder ausgehändigt.

3. Leistungsänderungen
- 3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der Reise nicht erheblich beeinträchtigen.
- 3.2. Liegt ein Fall im Sinne von Ziffer 3.1 vor, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Gewährleistungsansprüche wegen der Änderung der Reiseleistung bestehen nicht.
- 3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
- 3.4 Im Fall einer wesentlichen Änderung einer Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Preisänderungen
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Erhöhung, der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 %, ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
- 5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Ein Rücktritt gegenüber plantours & Partner GmbH ist zu richten an: plantours & Partner GmbH, Obernstr. 76, 28195 Bremen. Die Rücktrittserklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei dem Reiseveranstalter eingeht. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
- 5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
- 5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigen. Die Entschädigung wird dann nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
- a) bei Kreuzfahrten und Schiffspauschalreisen
bis zum 91. Tag vor Reiseantritt 4% des Reisepreises mindestens 60, pro Person
vom 90. - 50. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises,
vom 49. - 30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises,
vom 29. - 22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises,
vom 21. - 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
ab 14. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises,
am Anreisetag oder bei Nichtantritt 95 % des Reisepreises
- b) bei Flugpauschalreisen und Flugpauschalreisen im Linienverkehr
bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises,
vom 21. - 15. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises,
vom 14. - 7 . Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
ab 6. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises,
Am Anreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises.
- c) bei Bus- und Bahnreisen
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises,
vom 29. - 22. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises,
vom 21. - 15. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises,
vom 14. - 7 . Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
ab 6. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises,
Am Anreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises.
- 5.4 Dem Kunden bleibt es für den Fall der Geltendmachung eines pauschalierten Entschädigungsanspruchs unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
- 5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
- 5.6 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

6. Reiseversicherung
plantours & Partner GmbH bietet in Zusammenarbeit mit der ELVIA Reiseversicherungs-Gesellschaft, München, Versicherungsleistungen an. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen Versicherungsleistungen.

7. Umbuchungen
- 7.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Dieses beträgt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt pro Person 50,- .
- 7.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
- 9.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende trotz einer Abmahnung des Reiseveranstalters weiterhin stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass seine weitere Teilnahme dem Reiseveranstalter und/oder den Mitreisenden nicht zumutbar ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
- 9.2 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichung einer ausgeschrieben oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl bis spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
- 9.3 Der Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.

10. Mitwirkungspflichten des Kunden

- 10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.
- 10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in 651 c BGB bezeichneten Art nach 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
- 10.3 Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
- 10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

11. Beschränkung der Haftung
- 11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- 11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise.
- 11.3 Sollten sich Ansprüche im Zusammenhang mit der Beförderung von Reisegepäck, aus dem Montrealer Übereinkommen, dem Warschauer Abkommen oder sonstigen internationalen Vereinbarungen ergeben, welche die Haftungsbeschränkungen der Ziffer 11.1 und 11.2. übersteigen, gelten die Haftungshöchstgrenzen der jeweiligen Vereinbarung.
- 11.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
- a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
- b) Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
- 11.5 Soweit wir vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage sind oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, haften wir bei Schadensersatzansprüchen wegen Personen- oder Gepäckschaden nach den besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu 661 HGB). Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von 30,- bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bzw. 300,- bei Beschädigung eines Kfz.
- 11.6 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt werden. Eine Erklärung gegenüber plantours & Partner GmbH ist zu richten an: plantours & Partner GmbH, Obernstrasse 76, 28195 Bremen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.

13. Verjährung
- 13.1 Ansprüche des Kunden nach den 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
- 13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
- 13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
- 13.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrt-unternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Die Black List ist auf folgender Internetseite abrufbar: www.air-ban.europa.eu

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
- 15.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
- 15.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
- 15.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

16. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

17. Gerichtsstand
- 17.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
- 17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
- 17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
- a)wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
- b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.

Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

plantours & Partner GmbH, Obernstraße 76, 28195 Bremen
Tel.: 0421-17369-0 Fax: 0421-17369-35

Stand März 2009

Reisehöhepunkte:

  • Ho-Chi-Minh-Stadt - das ehemalige Saigon & größte Stadt Vietnams
  • Ein Traum aus Tradition & Moderne
  • Angkor Wat - ein fantastischer Tempel-Komplex und Meisterstück der Khmer-Architektur
Reiseroute

Ihr Vorteil bei uns

  • Inkl. vielfältigem Ausflugsprogramm & Vollpension
  • Inkl. Ausgewählten Getränken zu den Mahlzeiten

Inklusivleistungen:

  • Inkl. Hin- & Rückflug ab/bis Frankfurt - Anschlussflüge gegen Aufpreis buchbar
  • Inkl. Transfers lt Reiseverlauf
  • Inkl. 1 Übernachtung im Novotel Saigon Centre**** (o. ä.) in Ho-Chi-Minh-Stadt/Saigon
  • Inkl. 7 Nächte Kreuzfahrt mit Unterbringung in der gebuchten Kabine auf MS La Marguerite
  • Inkl. 2 Übernachtungen im Hotel Somadevi Angkor and Spa***** (o. ä.) in Siem Reap
  • Inkl. aller Ausflüge und Besichtigungen inklusive (deutsch- oder englischsprachig geführt)
  • Inkl. Eintrittsgelder wie im Programm beschrieben während der Kreuzfahrt und des Landprogramms in Ho-Chi-Minh-Stadt/Saigon und Siem Reap (in deutscher oder englischer Sprache)
  • Inkl. Vollpension vom Mittagessen Tag 1 bis zum Frühstück von Tag 11
  • Inkl. alkoholfreie Getränke und lokales Bier sowie lokale Weine zu den Mahlzeiten während der Kreuzfahrt
  • Inkl. Mineralwasser, Tee und Kaffee zu den Mahlzeiten während des Landprogramms
  • Inkl. Trinkgeld an Bord
  • Inkl. 2 traditioneller Musik & Tanz Shows an Bord
  • Inkl. Betreuung an Bord durch deutsch- oder englischsprachigen Kreuzfahrt-Direktor
  • Inkl. aller Hafengebühren
  • Inkl. Kopfhörer für Audioguides
  • Inkl. Deutschsprachige Reisebegleitung ab 30 Reiseteilnehmer pro Termin

Nicht enthalten:

  • Visagebühren
  • Ausgaben des persönlichen Bedarfs
  • Reiseversicherung (Wir empfehlen den Abschluss einer Reiseversicherung)
  • Alle nicht genannten Leistungen

Ihre Unterbringung

Restaurant Anbieter bzw. Reederei
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