Allgemeine Reisebedingungen des Veranstalters Plantours & Partner
Reisebedingungen der plantours & Partner
Die nachfolgenden
Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen
und der plantours & Partner GmbH zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie
ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der 651a - m BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß 4 11
BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem
Recht) und füllen diese aus:
Wir bieten unsere Leistungen unter der
Bezeichnung plantours & Partner GmbH an. Mit Ausnahme der ausdrücklich mit
einem anderen Veranstalternamen ausgeschriebenen Reisen zeichnet sich demnach
plantours & Partner GmbH als Reiseveranstalter verantwortlich, gleichwohl,
mit welcher Reederei die Kreuzfahrt durchgeführt wird. Dies gilt auch für
kombinierte Reisen mit Flugzeug/Bahn und Schiff sowie Bus- und
Flugpauschalreisen, soweit diese Leistungen im Angebotsteil des Prospektes nicht
ausdrücklich als Fremdleistung verzeichnet sind. Soweit Reiseleistungen, die
nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Textteil dieses Kataloges sind,
darüber hinaus von Dritten erbracht werden, ist plantours & Partner GmbH
lediglich als Vermittler tätig. Für diese fremdvermittelten Leistungen gelten
die Formularbedingungen des jeweiligen Veranstalters, nicht aber die
nachfolgenden Bedingungen.
1. Abschluß des Reisevertrages /
Verpflichtung des Kunden
- 1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet
der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden
Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem
Kunden vorliegen.
- 1.2 Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und
Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom
Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu
geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des
Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung
stehen.
- 1.3 Schiffs-, Orts- und Hotelprospekte, sowie
Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden,
sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich,
soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand
der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des
Reiseveranstalters gemacht wurden.
- 1.4 Die Buchung kann mündlich,
schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail,
Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter
den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des
Buchungsauftrags dar.
- 1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen
von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen
einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
- 1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der
Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten
Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem
Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor
Reisebeginn erfolgt.
2. Bezahlung
- 2.1 Reiseveranstalter und
Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur
fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde.
Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine
Anzahlung in Höhe von maximal 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die
Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein
übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9.2 genannten Grund
abgesagt werden kann.
- 2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die
Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der
Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag
zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittsentschädigung gemäß Ziffer 5.2 Satz
2 bis 5.5 zu belasten.
- 2.3 Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach
Eingang seiner vollständigen Zahlung beim Reiseveranstalter bzw. Reisemittler
zugesandt oder ausgehändigt.
3. Leistungsänderungen
- 3.1
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der Reise nicht erheblich
beeinträchtigen.
- 3.2. Liegt ein Fall im Sinne von Ziffer 3.1 vor, bleiben
eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind. Gewährleistungsansprüche wegen der Änderung der
Reiseleistung bestehen nicht.
- 3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von
dem Änderungsgrund zu informieren.
- 3.4 Im Fall einer wesentlichen Änderung
einer Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese
Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung
der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Preisänderungen
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die
ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Erhöhung, der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw.
pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluss und
dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer
nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden
unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu
setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei
Preiserhöhungen um mehr als 5 %, ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung
geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn/Stornokosten
- 5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn
von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu
erklären. Ein Rücktritt gegenüber plantours & Partner GmbH ist zu richten
an: plantours & Partner GmbH, Obernstr. 76, 28195 Bremen. Die
Rücktrittserklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei dem
Reiseveranstalter eingeht. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären.
- 5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht
von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene
Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine
Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
- 5.3
Der Reiseveranstalter kann diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.
h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschalieren und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen berücksichtigen. Die Entschädigung wird dann nach dem Zeitpunkt
des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
- a) bei
Kreuzfahrten und Schiffspauschalreisen
bis zum 91. Tag vor
Reiseantritt 4% des Reisepreises mindestens 60, pro Person
vom
90. - 50. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises,
vom 49. -
30. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises,
vom 29. - 22.
Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises,
vom 21. - 15. Tag
vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
ab 14. Tag vor
Reisebeginn 80 % des Reisepreises,
am Anreisetag oder bei
Nichtantritt 95 % des Reisepreises
- b) bei Flugpauschalreisen und
Flugpauschalreisen im Linienverkehr
bis zum 22. Tag vor
Reiseantritt 10 % des Reisepreises,
vom 21. - 15. Tag vor
Reiseantritt 30 % des Reisepreises,
vom 14. - 7 . Tag vor
Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
ab 6. Tag vor Reisebeginn 60
% des Reisepreises,
Am Anreisetag oder bei Nichtantritt der
Reise 95% des Reisepreises.
- c) bei Bus- und Bahnreisen
bis
zum 30. Tag vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises,
vom 29. -
22. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises,
vom 21. - 15.
Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises,
vom 14. - 7 . Tag
vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
ab 6. Tag vor
Reiseantritt 60 % des Reisepreises,
Am Anreisetag oder bei
Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises.
- 5.4 Dem Kunden bleibt es für
den Fall der Geltendmachung eines pauschalierten Entschädigungsanspruchs
unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder
ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte
Pauschale.
- 5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der
vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit
der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die
jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen
Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
- 5.6
Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu
stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6.
Reiseversicherung
plantours & Partner GmbH bietet in Zusammenarbeit
mit der ELVIA Reiseversicherungs-Gesellschaft, München, Versicherungsleistungen
an. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Hinweisen
Versicherungsleistungen.
7. Umbuchungen
- 7.1 Ein Anspruch
des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch
eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Dieses
beträgt bis zum 60. Tag vor Reiseantritt pro Person 50,- .
- 7.2
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die
nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Nicht in Anspruch genommene
Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B.
wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er
keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter
wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
9. Rücktritt durch den
Reiseveranstalter
- 9.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne
Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende trotz einer Abmahnung des
Reiseveranstalters weiterhin stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass seine weitere Teilnahme dem Reiseveranstalter
und/oder den Mitreisenden nicht zumutbar ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so
behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
- 9.2 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichung einer ausgeschrieben
oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl bis spätestens 4 Wochen vor
Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung für
die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In
jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in
Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der
Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
- 9.3 Der
Reiseveranstalter kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der
Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb
nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist,
dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese
Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch
nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein
Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände
nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot
unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde
den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein
Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des
Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
10. Mitwirkungspflichten
des Kunden
- 10.1 Mängelanzeige
Wird die Reise nicht
vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber
verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich
anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises
nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist
oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine
Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben.
Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel
dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die
Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Kunde in
der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen,
unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden
anzuerkennen.
- 10.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den
Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in 651 c BGB bezeichneten Art nach 651
e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen
Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares
Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
- 10.3 Gepäckverlust,
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung
Schäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend
unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen
ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist
bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach
Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder
die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung
des Veranstalters anzuzeigen.
- 10.4 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den
Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.
B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter
mitgeteilten Frist erhält.
11. Beschränkung der Haftung
-
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt,
- a) soweit ein Schaden des Kunden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
- b) soweit der
Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- 11.2 Die
deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise.
-
11.3 Sollten sich Ansprüche im Zusammenhang mit der Beförderung von Reisegepäck,
aus dem Montrealer Übereinkommen, dem Warschauer Abkommen oder sonstigen
internationalen Vereinbarungen ergeben, welche die Haftungsbeschränkungen der
Ziffer 11.1 und 11.2. übersteigen, gelten die Haftungshöchstgrenzen der
jeweiligen Vereinbarung.
- 11.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von
und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen
des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
- a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
- b)
Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des
Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
- 11.5 Soweit wir vertraglicher
oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage sind oder als
solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, haften wir bei
Schadensersatzansprüchen wegen Personen- oder Gepäckschaden nach den besonderen
internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften
(2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu 661 HGB). Im Schadensfalle
trägt der Reisende einen Selbstbehalt von 30,- bei Verlust oder Beschädigung von
Gepäck bzw. 300,- bei Beschädigung eines Kfz.
- 11.6 Kommt dem
Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so
regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara
und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die
Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste
und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen
Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
12. Ausschluss von Ansprüchen
Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach
dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu
machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter
erklärt werden. Eine Erklärung gegenüber plantours & Partner GmbH ist zu
richten an: plantours & Partner GmbH, Obernstrasse 76, 28195 Bremen. Nach
Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Dies gilt
jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer
10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckbeschädigung und binnen 21 Tagen bei
Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
13. Verjährung
- 13.1 Ansprüche des Kunden nach den 651c bis f BGB aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in
zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Reiseveranstalters beruhen.
- 13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den 651c
bis f BGB verjähren in einem Jahr.
- 13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1
und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
- 13.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem
Ende der Hemmung ein.
14. Informationspflichten über die Identität
des ausführenden Luftfahrt-unternehmens
Die EU-Verordnung zur
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest,
so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw.
die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird
bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der
Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich
alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so
rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Black List ist
auf folgender Internetseite abrufbar: www.air-ban.europa.eu
15.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
- 15.1 Der Reiseveranstalter
wird Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss
sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon
ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller
Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
- 15.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie
das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der
Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
- 15.3 Der
Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde
ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter
eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Rechtswahl
Auf
das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis.
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den
Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde
nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17. Gerichtsstand
-
17.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
-
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des
Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des
Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
- 17.3 Die
vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
- a)wenn und insoweit sich aus
vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den
Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind,
etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
- b) wenn und insoweit auf
den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der
EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Hinweis
zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird
auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: 651j: (1)
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser
Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die
Vorschriften des 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung.
Die
Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu
tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
plantours & Partner GmbH, Obernstraße 76, 28195 Bremen
Tel.:
0421-17369-0 Fax: 0421-17369-35
Stand März 2009