träger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung RIW nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht. Für den durch die Ver- tragsübertragung entstehenden Aufwand berechnet RIW ein Serviceent- gelt in Höhe von 30.- €. Im Übrigen haften der Ersatzteilnehmer und der Reisende RIW gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, die angemes- sen und tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt, sofern der Name des Reisenden aufgrund dessen Falschangabe nachträglich korrigiert werden muss, oder wenn sich dessen Name nach Vertragsschluss ändert. 5. Umbuchungen durch den Reisenden vor Reisebeginn 5.1 Ein rechtlicher Anspruch des Reisenden auf eine Änderung hin- sichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt selbstverständlich nicht, sofern eine Umbuchung aufgrund un- vollständiger oder fehlerhafter vorvertraglicher Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB nötig ist; eine solche Umbuchung wird für den Reisenden kostenfrei durchgeführt. 5.2 Sofern RIW auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung nach Ziffer 5.1 Satz 1 vornimmt, fällt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30.- € je Vorgang an, das zusätz- lich zu einem eventuell neuen Reisepreis für die umgebuchte Leistung vom Reisenden zu bezahlen ist; über einen aufgrund der Umbuchung entstehenden neuen Reisepreis wird der Reisende vor der Umbuchung informiert. 5.3 Umbuchungswünsche des Reisenden ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rück- tritt vom Reisevertrag gemäß Ziff. 4.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die RIW ordnungsge- mäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. RIW wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflich- tung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmun- gen entgegenstehen. RIW empfiehlt den Abschluss einer Reise-Ab- bruch-Versicherung. 7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch RIW 7.1 RIW kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn RIW a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat RIW un- verzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat RIW unverzüg- lich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten. 7.2 RIW kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeach- tet einer Abmahnung durch RIW nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informati- onspflichten entstanden ist. Kündigt RIW, so behält RIW den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwen- dungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die RIW aus ei- ner anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 8. Mitwirkungspflichten des Reisenden 8.1 Reiseunterlagen Der Reisende hat RIW oder seinen Reisemittler, bei dem er die Pau- schalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er trotz vollständiger Zahlung die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. E-Ticket-Belege, Ho- telvoucher) nicht innerhalb der von RIW mitgeteilten Frist erhält. 8.2 Mängelanzeige Allgemeine Reisebedingungen (ARB) der RIW TOURISTIK GmbH RIW ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemän- geln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende ver- pflichtet, einen Reisemangel RIW gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von RIW vor Ort bekannt zu geben. Ist ein Vertreter von RIW vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel RIW direkt gegenüber bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhanden Vertreters von RIW nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von RIW für eine Reisemängelan- zeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen. Der Reisende hat darü- ber hinaus die Möglichkeit, seine Mängelanzeige auch dem Reisemittler, bei dem er die Pauschalreise gebucht hat, zu übermitteln. Der Vertreter von RIW ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Soweit RIW infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelan- zeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Min- derungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. 8.3 Fristsetzung vor Kündigung Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende RIW zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch RIW verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist. 8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung: a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckver- lust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige (P.I.R.) anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch RIW lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenan- zeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäck- verspätung unverzüglich RIW gemäß den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an RIW entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zustän- dige Fluggesellschaft gemäß lit. a). 9. Beschränkung der Haftung 9.1 Die vertragliche Haftung von RIW für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuld- haft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungser- bringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch RIW gegen- über dem Reisenden hierauf berufen. Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungs- beschränkung unberührt. 9.2 RIW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sach- schäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Ver- tragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wer- den, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von RIW sind. RIW haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens RIW ursächlich waren. 9.3 RIW haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rah- men der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von RIW oder deren Vertreter vor Ort, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden. 10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung 10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Rei- sende gegenüber RIW geltend zu machen. Die Geltendmachung kann durch den Reisenden auch über den Reisemittler, bei dem er die Pau- schalreise gebucht hat, erfolgen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen. 10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. 10.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen RIW an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen. 10.4 RIW weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass RIW nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver- braucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte RIW freiwillig daran teilnehmen, wird RIW die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. 11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften 11.1 RIW unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Vi- saerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie ge- sundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt. 11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn RIW nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat. 11.3 RIW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende RIW mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass RIW eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Iden- tität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet RIW, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbe- förderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist RIW verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesell- schaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durch- führen wird bzw. werden. Sobald RIW weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss RIW den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genann- te Fluggesellschaft, muss RIW den Reisenden über den Wechsel infor- mieren. RIW muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen wer- den: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de 13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und RIW fin- det deutsches Recht Anwendung. 13.2 Der Reisende kann RIW nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von RIW gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßge- bend. Für Klagen gegen Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von RIW vereinbart, sofern diese ARB aufgrund eines fehlenden Rahmenvertrages zur Abwicklung von Geschäftsreisen für das Unternehmen des Reisenden anwendbar sind. Gleiches gilt für Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent- halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist 13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestim- mungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und RIW anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt, oder b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Be- stimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. Stand: 03.09.2018 / ©JD Reiseveranstalter: RIW Touristik GmbH Geschäftsführer: Florian Kastl Georg-Ohm-Str. 17, 65232 Taunusstein Tel. 06128 / 7408 10 Fax 06128 / 7408 110 E-Mail: team@riw-touristik.de Datenschutzhinweis: Die im Rahmen der Buchung der Pauschalreise von den Reisenden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch verarbeitet und von RIW Touristik GmbH und deren Leistungsträgern (Beförderungsunternehmen, Hotels, Incoming-Agenturen, Datenbankanbieter Einreise- und gesundheitspolizeilicher Vorschriften) genutzt und im weltweit genutzten Reservierungssystem (GDS) AMADEUS/SABRE verarbeitet und gespeichert, soweit sie zur Vertrags- durchführung erforderlich sind. Aufgrund eines US-Bundesgesetzes zur Terroristenfahndung sind die Fluggesellschaf- ten gezwungen, die Flug- und Reservierungsangaben jedes Passagiers vor der Einreise in die USA der US-Transport- sicherheitsbehörde (TSA) mitzuteilen. Ohne diese Datenübermittlung ist eine Einreise in die USA nicht möglich – dies betrifft auch Zwischenlandungen sowie Umsteigeflüge. Auch bei Flügen in andere Staaten, die lediglich den Luftraum der USA tangieren, müssen diese Daten ebenfalls zwingend übermittelt werden. Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise mit Ihren Rechten erhalten Sie mit unseren Reiseangeboten sowie bei Buchungsbestätigung. Sie können sie außerdem unter www.riw-touristik.de/datenschutz einsehen. Fernabsatzverträge: RIW Touristik GmbH weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz (z.B. telefonisch, per E-Mail) nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen RIW Touristik GmbH und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Ver- handlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden. Reiseversicherungen: RIW Touristik GmbH empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und einer Aus- lands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. 43