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RIW Katalog 2017 #blätterkatalog optimiert

24 Stunden einfach online buchen unter www.riw-touristik.de78 1 Reisevertrag 1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde RIW den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an; der Kunde ist an seine Anmeldung zwei Wochen gebunden. Die An- meldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzu- stehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückli- che und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von RIW zustande. Bei oder unver- züglich nach Vertragsschluss wird RIW dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. 1.2Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Angebot, an das RIW zehnTage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist diesem ausdrück- lich oder schlüssig (z.B. durch An- bzw. Gesamtzahlung oder Reiseantritt) zustimmt. 1.3 Der Kunde wird gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 bei der Buchung über die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet. Steht dieses bei der Buchung noch nicht fest, so erfolgt zunächst eine Unterrichtung über die Identität des wahr- scheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmens. Sobald die Identität endgültig feststeht, erfolgt eine entspre- chende Unterrichtung. Im Falle eines Wechsels des aus- führenden Luftfahrtunternehmens nach Buchung wird dieser unverzüglich mitgeteilt. RIW muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ist auf der Internetseite http://ec.europa.eu/transport/ modes/air/safety/air-ban/index_de.htm einsehbar. 2 Bezahlung Nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung/Rechnung und Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine An- zahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig.Die Prä- mie für eine abgeschlossene Reiseversicherung ist voll- ständig mit der Anzahlung der Reise zur Zahlung fällig. Bei einer Zahlung mit Kreditkarte fallen folgende zusätzli- che Kosten an,welche im Fall einer Stornierung durch den Kunden nicht erstattet werden: Mastercard / Visa Card = 1,2% des Reisepreises; American Express = 2% des Reisepreises. Die Restzahlung ist bis 30 Tage vor Abrei- se ohne nochmalige Aufforderung zu leisten, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7b genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein ausge- händigt wurde – in diesem Fall ist der Restbetrag erst nach Fristablauf zur Zahlung fällig. Die Reiseunterlagen werden erst nach vollständigem Zahlungseingang ausge- händigt bzw. versandt. Bei verspätetem Zahlungseingang und kurzfristigen Buchungen behalten wir uns vor, diese per Express zu versenden, wofür Kosten von bis zu 25,- € entstehen können. Sofern der Kunde die fällige An- oder Restzahlung teilweise oder vollständig nicht fristgerecht bezahlt, ist RIW berechtigt, nach Mahnung mit Fristset- zung vom Vertrag zurückzutreten und Stornokosten ent- sprechend Nummer 6.3 zu verlangen. 3 Leistungen und Preise 3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den jeweiligen Reise- und Leistungsbeschreibungen in den zum Buchungszeitpunkt gültigen Katalogen, Prospekten, Anzeigen bzw. dem bezogenem Reisean- gebot von RIW und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Rechnung sowie er- gänzenden Informationen von RIW. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch RIW. Reisevermittler sind nicht zur Abgabe von Zusagen bzw. sonstigen Verbindlichkeiten ermächtigt. Leistungsbe- schreibungen in Katalogen,Anzeigen oder auchWebsites von Leistungsträgern, wie z.B. Hotels, sind für RIW nicht verbindlich. 4 Preisänderung vor Reisebeginn RIW behält sich vor, Änderung des Reisepreises vor Ver- tragsschluss aufgrund einer Erhöhung der Beförderungs- kosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Ha- fen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung der Reiseausschreibung zu erklären. Ebenso behält RIW sich vor, den Reisepreis vor Vertrags- schluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder in der Reiseausschreibung ausgeschriebene Pau- schalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung der Reiseausschreibung verfügbar ist. 5 Leistungs- und Preisänderun- gen nach Vertragsschluss 5.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleis- tungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von RIW nicht widerTreu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abwei- chungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Dies betrifft auch notwendige Änderungen der Flugzeiten sowie der Fluggesellschaft. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. RIW verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unver- züglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu ver- langen, wenn RIW eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. 5.2 RIW behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere der Treibstoffkosten) oder der Abgaben und Steuern für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Um- stände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für RIW vorhersehbar waren: Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, so kann RIW a) bei einer auf den Sitzplatz bzw. Personen bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen; b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beför- derungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Perso- nen des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehen- den Abgaben wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren, oder Steuern gegenüber RIW erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufge- setzt werden. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat RIW den Reisenden unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn RIW eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. 5.3 Der Kunde ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung gegenüber RIW geltend zu machen. Dem Kunden wird empfohlen, dies schriftlich zu machen. 6 Rücktritt, Umbuchungen, Ersatzpersonen 6.1Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber RIW zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler ge- bucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rück- tritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich für den Rücktritts- zeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei RIW. 6.2 RIW verliert bei einem Rücktritt und bei Nichtantritt der Reise den Anspruch auf den Reisepreis. RIW ist aber berechtigt,eine angemessene Entschädigung (Stornokos- ten) für die getroffenen Reisevorbereitungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Reispreis zu verlangen, sofern der Rücktritt des Kunden nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. 6.3 RIW hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich ge- staffelt. Hierbei hat RIW diesen Anspruch unter Berück- sichtigung der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentua- len Verhältnis zum Reisepreis unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und eines möglichen Vorteils aus der anderweitigen Verwendung der Reiseleistung sowie unter Berücksichtigung der verschiedenen Reise- arten gesetzt. Für alle Reisen gilt: bis 30 Tage vor Reiseantritt: 35% 29.Tag bis 22.Tag vor Reiseantritt: 50% 21.Tag bis 15.Tag vor Reiseantritt: 60% 14.Tag bis 04.Tag vor Reiseantritt: 80% 03.Tag bis 01.Tag vor Reiseantritt: 90% Storno am Abreisetag bzw. Nichterscheinen: 95% Handelt es sich um eine Teilstornierung einer Doppel- oder Mehrbettkabine fallen für die stornierte Person 95% Stornokosten an. Für die Umstellung der Buchung auf Einzelbelegung (mit Mehrkosten verbunden) für den verbleibenden Reiseteilnehmer erheben wir ein pauscha- les Bearbeitungsentgelt in Höhe von € 100,- pro Kabine. Abweichend von o.g. Staffel gelten folgende Stornosätze: a) TUI Mein Schiff 1 & 4 bereits ab dem 25.Tag vor Reiseantritt 40%, ab dem 17. Tag 60%, der Rest der Staffel gilt unverändert b) bei MS ZUIDERDAMM,AMSTERDAM,VEENDAM bis 30 Tage vor Reiseantritt 50%, bis 16 Tage 75%, ab 15 Tage vor Reiseantritt 90%. Der Rest der Staffel gilt unverändert c) bei MSC Kreuzfahrten: bereits ab dem 21. Tag 70% sowie ab dem 02. Tag (je- weils vor Reiseantritt) 90% 6.4 Dem Kunden bleibt es unbenommen, RIW gegen- über nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, als die geforderte Pauschale. 6.5 RIW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Ent- schädigung zu fordern, soweit RIW nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen, als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist RIW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und einer mögli- chen anderweitigenVerwendung konkret zu belegen und zu beziffern. 6.6 RIW empfiehlt dringend den Abschluss einer Rei- se-Rücktrittskosten-Versicherung. 6.7 Umbuchung Der Kunde hat nach Abschluss des Vertrages keinen An- spruch auf Umbuchung hinsichtlich des Reiseziels, des Termins, des vereinbarten Ortes für den Reiseantritt, der Unterkunft oder der Beförderungsart. Umbuchungswün- sche können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den in Ziffer 6.3 genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die keine oder nur geringfügige Kosten verursachen. Sofern eine Umbuchung von RIW vorgenommen wird,fällt ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 30,- € je Umbuchung an. 6.8 Ersatzteilnehmer Bis zum Reisebeginn kann der Reisende gem. § 651b BGB verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Das Bear- beitungsentgelt hierfür beträgt 15,- €, bei Kreuzfahrten 50,- €. RIW kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende RIW gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten. 6.9 Namensberichtigung Die unter 6.8 geregelten Bearbeitungsentgelte fallen auch dann an, wenn der Name des Reisenden durch vorherige Falschangabe nachträglich korrigiert werden muss, oder wenn sich dessen Name nach Vertragsschluss ändern. Sofern bereits die Reiseunterlagen erstellt wur- den, ist RIW darüber hinaus berechtigt, nachweislich ent- standene Mehrkosten zu berechnen, mindestens jedoch 50.- € pro Person. 6.10 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen Falls der Reisende Leistungen, die ihm von RIW vertrags- gemäß angeboten wurden, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht in Anspruch nimmt, besteht kein Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung des Reiseprei- ses. RIW wird sich bei den Leistungsträgern jedoch um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 7 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter RIW kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nachAntritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a. ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise unge- achtet einer Abmahnung von RIW nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortigeAufhebung desVertrages gerechtfertigt ist. Kündigt RIW, so behält RIW den Anspruch auf den Reisepreis; RIW muss sich jedoch den Wert der erspar- ten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die RIW aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der RIW von den Leistungsträgern gut ge- brachten Beträge. b. bis 14 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise oder fakultativ gebuchte Leistung diese beziffert, sowie der Zeitpunkt angegeben wird, bis zu welchem Tag vor Reisebeginn dem Kunden die Erklärung zugegangen sein muss, sowie in der Reise- bestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angegeben oder dort auf die entsprechen- den Angaben in der Reiseausschreibung verwiesen wird. In jedem Fall ist RIW verpflichtet, den Kunden nach Ein- tritt derVoraussetzung für die Nichtdurchführung der Rei- se hiervon in Kenntnis zu setzen und diesem die Rücktritt- serklärung unverzüglich zuzuleiten. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. 8 Beschränkung der Haftung 8.1 Die vertragliche Haftung von RIW für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Rei- sepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit RIW für einen dem Reisenden entste- henden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise da- rüber hinaus gehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen,Warschauer Abkommen bzw. dem Luft- verkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt. 8.2 RIW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen von RIW lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Anga- be des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung eindeutig gekennzeichnet werden. RIW haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausge- schriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhal- Allgemeine Reisebedingungen (ARB) der RIW TOURISTIK GmbH Die nachstehenden Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Veranstalter RIW TOURISTIK GmbH - nachstehend RIW genannt - zustande kommenden Reisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-m BGB und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß der §§ 4-11 BGB-InfoV und füllen diese aus. Diese ARB gelten nicht, soweit RIW ausdrücklich als Reisevermittler tätig wird und den Kunden jeweils gesondert und unmissverständlich darauf hinweist. ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (ARB) DER RIW TOURISTIK GMBH

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